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Mit Recht gut beraten

Auf Reisen mit dem Wohnmobil

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Ein Ancampen zu Ostern – wie es hier am Sehlendorfer Strand vor Corona beliebt war – wird in diesem Jahr nicht möglich sein. FOTO: ANNE GOTHSCH

PLÖN. Die Corona-Krise hat zu einem Boom bei Herstellern und Vermietern von Wohnmobilen geführt. Da es bei der Planung für den Sommerurlaub nach wie vor viele Unklarheiten gibt, hat sich das Wohnmobil als Urlaubsquartier als attraktive Alternative zum Hotelaufenthalt etabliert. Welche Regeln sind zu beachten, wenn man mit der rollenden Ferienwohnung auf Tour gehen möchte?Zunächst ist ein genauer Blick in den Führerschein erforderlich. Hat das Wohnmobil eine zulässige Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen, reicht die Fahrerlaubnisklasse B, also der Pkw-Führerschein. Für große Wohnmobile zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen ist die Klasse C1 oder C erforderlich. Einen genaueren Überblick gibt es unter den Stichworten Führerschein oder Fahrerlaubnisklassen beispielsweise auf den Internetseiten des ADAC.Wichtig: Wer für sein Gefährt nicht die notwendige Führerscheinklasse vorweisen kann, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Was gibt es verkehrsrechtlich zu beachten, wenn man mit dem fahrbaren Hotel unterwegs ist?

Nicht zu viel Gepäck mitnehmen

Beim Beladen muss das Gewicht des Fahrzeugs im Blick behalten werden. Bei der Zuladung muss also stets auch das Gewicht der Mitreisenden, des gefüllten Wasser- und Gastanks sowie des persönlichen Gepäcks inklusive eventueller Lebensmittelvorräte, Fahrräder oder ähnliches mit eingerechnet werden. Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden. Angaben zur Achslast und zur Gesamtmasse sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I, „Kfz-Schein“, vermerkt. Natürlich muss das mobile Ferienheim auch technisch in Ordnung und verkehrssicher sein. Vor allem die Reifen und der Reifendruck, die Bremsen sowie die Lichtanlage sollten vor Fahrtantritt überprüft werden.

Sind alle Vorbereitungen getroffen, kann es losgehen – aber bitte nur im zulässigen Tempo. Mit einem Wohnmobil bis 3,5 Tonnen gelten in Deutschland die gleichen Geschwindigkeitsbeschränkungen wie für Pkw. Wer jedoch ein größeres Modell zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen steuert, für den gilt auf Autobahnen Tempo 100 und auf Landstraßen 80 km/h. Allerdings muss in der Zulassungsbescheinigung Teil I das Fahrzeug auch als Wohnmobil eingetragen sein. Sonst gilt es als Lkw mit den entsprechenden Tempolimits. Dann dürfen Autobahnen nur mit Tempo 80 befahren werden. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt generell für Wohnmobile über 7,5 Tonnen. Innerorts müssen sich alle Wohnmobile – gleich welcher Gewichtsklassen – an das Limit von 50 Kilometern pro Stunde oder entsprechend andere Geschwindigkeitsbeschränkungen beispielsweise in einer Zone 30 halten.

Besondere Vorsicht bei großen Wohnmobilen und zusätzlichen Anhängern

Beim Fahren mit Wohnmobilen über 3,5 Tonnen sind Schilder zu beachten, die man als Pkw-Fahrer sonst kaum wahrnimmt. Dazu gehören:

- Durchfahrtsverbot für Lkw und Fahrzeuge über 3,5 Tonnen (Zeichen 253)

- Fahren mit Mindestabstand (Zeichen 273)

- Überholverbot für Lkw und Fahrzeuge über 3,5 Tonnen (Zeichen 277). Wird an ein Wohnmobil ein Anhänger angehängt, gelten andere Tempolimits. Außerdem sind eventuell andere Fahrerlaubnisklassen nötig. Für Gespanne aus Pkw und Wohnwagen gelten teilweise ebenfalls andere Regeln. Geht die Fahrt ins Ausland, sollten sich die Fahrer unbedingt über die örtlichen Verkehrsregeln informieren.

Grundsätzliche Anschnallpflicht auf allen Sitzen

Im Wohnmobil gilt grundsätzlich die Anschnallpflicht. Nicht nur auf dem Fahrer- oder Beifahrersitz, sondern auch auf allen anderen Sitzplätzen. Bei kleineren Wohnmobilen unter 2,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse reichen auf den hinteren Sitzen Beckengurte. Kleine Kinder sind genauso wie im Pkw mit entsprechenden Sitzschalen, Kindersitzen oder Sitzerhöhern zu sichern.

Besondere Regeln für Halten und Parken

Zunächst gelten beim Halten und Parken mit dem Wohnmobil die gleichen Regeln und Verkehrsschilder wie für andere Fahrzeugfahrer. Das Parken muss also grundsätzlich gestattet sein. Ist das Parken auf dem Gehsteig erlaubt, kommt es auf das Gewicht des Wohnmobils an. Auf Gehwegen darf nur mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2,8 Tonnen geparkt werden. Umgekehrt darf ein Wohnmobil mit einem Gewicht unter 3,5 Tonnen nicht auf einem Parkplatz parken, der mit Zusatzzeichen für Lastkraftwagen ausgewiesen ist. Kleiner Trost: Es gibt auch Parkplätze, die mittels Sonderzeichen speziell für Wohnmobile reserviert sind.

WoMo-Urlaub in Zeiten von Corona

Ein Start in die Wohnmobilsaison zu Ostern muss nach den neuesten Verordnungen wohl ausfallen. Solange Camping- und Wohnmobilplätze geschlossen sind, muss das rollende Ferienquartier noch auf seinen Einsatz warten. Denn einfach so an der Straße darf nicht campiert werden. Dort ist es lediglich erlaubt, ein Nickerchen zu machen, um für die Weiterfahrt neue Kraft zu tanken. Mehrere Nächte an der Straße oder am Feldrand zu übernachten und dort vielleicht sogar zu grillen, ist nicht gestattet. ago (Quelle: Ergo Group)

Was ist eigentlich Schrittgeschwindigkeit?

In verkehrsberuhigten Bereichen wie zum Beispiel in Spielstraßen sowie bei haltenden Bussen mit Warnblinklicht und an Haltestellen von Straßenbahnen ist für vorbeifahrende Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Allerdings ist in der Straßenverkehrsordnung nicht festgelegt, welches Tempo dann eingehalten werden muss. Wichtig ist, dass Fahrzeugführer rechtzeitig bremsen und anhalten können, wenn beispielsweise an einer Haltestelle ein Passagier plötzlich die Straße überquert oder in einer verkehrsberuhigten Zone ein Kind über die Straße läuft. Mangels konkreter Festlegung zur Schrittgeschwindigkeit mussten die Gerichte darüber entscheiden. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Manche Gerichte orientieren sich an der Geschwindigkeit eines Fußgängers. Daher wird meist ein Tempo zwischen vier und sieben, von einigen Gerichten auch maximal bis zu 15 km/h für angemessen erachtet. Als Faustformel gilt: das Auto idealerweise im ersten Gang rollen lassen. Wer sich nicht an eine vorgegebene Schrittgeschwindigkeit hält, muss mit einem Bußgeld zwischen 30 Euro bis zu 80 Euro und sogar mit einem Fahrverbot rechnen. Wo Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, gilt dies auch für Motorräder und Radfahrer. Quelle: Ideal Versicherung