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Mit Recht gut beraten

Die E-Ladestation auch im Mehrfamilienhaus?

Die E-Ladestation auch im Mehrfamilienhaus? Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Am eigenen Haus ist es kein Problem, eine E-Ladestation anzubringen. Doch auch in Mehrfamilienhäusern jetzt ein Rechtsanspruch auf den Einbau eines Ladepunktes für Wohnungseigentümer. FOTO: ANNE GOTHSCH

PLÖN. Elektroautos werden zunehmend beliebter. Die Aussicht auf staatliche Förderung, auf steigende Benzinpreise und darauf, dass E-Autos weniger Wartung erfordern, spricht für sie. Charmant außerdem: Das E-Fahrzeug kann auch zu Hause aufgeladen werden. Was gilt hier aus rechtlicher Sicht?Ladestation muss über einen eigenen Stromzähler laufenDas Aufladen mit der eigenen Ladestation zu Hause ist besonders bequem, zumal auch hier eine staatliche Förderung möglich ist. Wer etwa eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzt, hat mittlerweile gegenüber anderen Wohnungseigentümern sogar einen gesetzlichen Anspruch auf die Zustimmung zur Installation eines Ladegerätes.

Was beim Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause rechtlich zu beachten ist

Für das Aufladen des Fahrzeuges gibt es verschiedene Möglichkeiten. Theoretisch könnte ein Elektroauto an einer üblichen Haushaltssteckdose mit neuer Energie versorgt werden. Doch Experten raten davon ab, weil diese Steckdosen nicht für eine solche Belastung ausgelegt sind.

Um Probleme zu vermeiden, kann eine mobile Ladestation genutzt werden. Allerdings sollte man sich vorher genau erkundigen, ob gegebenenfalls eine Genehmigung des Netzbetreibers erforderlich ist und auf welche technischen Voraussetzungen zu achten ist.

Auf jeden Fall muss in der Nähe des Pkw-Stellplatzes ein Starkstromanschluss vorhanden sein. Außerdem muss dieser Strom in einem Mehrfamilienhaus über einen eigenen Stromzähler laufen und nicht über den der Eigentümergemeinschaft. Als besonders sicher und zuverlässig gelten fest installierte Ladestationen, oft auch Wallbox genannt. Nach Angaben aus Fachkreisen sollen sie eine höhere Ladeleistung garantieren. Wer sich eine solche Wallbox anschaffen möchte, sollte sich vorher genau informieren, denn zwischen den verschiedenen Geräten gibt es erhebliche Unterschiede.

Anspruch auf Ladestation bei Wohnungseigentum

Wer Mitglied einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft ist, kennt das nicht immer konfliktfreie Verfahren: Viele Entscheidungen rund um das Haus können die Eigentümer nur gemeinschaftlich treffen.

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt jedoch ein neues Wohnungseigentümer-Gesetz (WEG). Jeder einzelne Eigentümer hat nun das Recht auf eine angemessene bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum – etwa in der Tiefgarage – um das Aufladen elektrisch betriebener Fahrzeuge zu ermöglichen. Daraus ergibt sich ein gesetzlicher Anspruch selbst dann, wenn es nur Gemeinschaftsstellplätze gibt. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist dennoch erforderlich. Denn dieses Gremium muss die Zustimmung formell beschließen und hat ein Mitspracherecht, wie und auf wessen Kosten die Maßnahme realisiert werden soll.

Auch Mieter können ihr Recht geltend machen

Auch Mieter können von der WEG-Novelle und der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) profitieren und vom Vermieter die Einrichtung einer Ladestation verlangen. Der Vermieter muss dies dann gegenüber den Miteigentümern durchsetzen. Handelt es sich um Einzeleigentum, kann er die Zustimmung nur verweigern, wenn ihm unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Einbau nicht zugemutet werden kann. Die Kosten für die Installation trägt aber in der Regel der Mieter.

Eine staatliche Förderung soll den Einbau fest installierter Ladestationen attraktiver machen und damit letztlich die E-Mobilität weiter fördern. Antragsberechtigte können einen pauschalen Zuschuss von 900 Euro pro Ladepunkt bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass die Ladestation über eine Leistung von elf Kilowatt verfügt, der Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien kommt und dass die Station über ein intelligentes Steuersystem verfügt. Gefördert werden die Anschaffung der Anlage, das Steuersystem, der Netzanschluss sowie die Installation durch den Fachmann. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtkosten die Fördersumme von 900 Euro übersteigen. ago

Weite Informationen gibt es auf der Internetseite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unter www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/Zuschussportal Quelle: Ergo Group