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Mit Recht gut beraten

Fallstricke im Mietvertrag

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Die Rechtsanwältin und Notarin Tanja Wiergowski empfiehlt, Mietverträge vor dem Abschluss auf Rechtssicherheit prüfen zu lassen. FOTO: ANNE GOTHSCH

LÜTJENBURG. Mit Jahresanfang beginnt oft auch die Laufzeit neuer Mietverträge. Damit der Start gelingt und es zwischen Vermieter und Mieter auch langfristig harmonisch bleibt, gilt es einiges zu beachten. „Es ist zwar eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass Mietverträge unbedingt schriftlich abgefasst und von beiden Parteien mit aktuellem Datum zu unterschreiben sind, doch das wird längst nicht immer so gehandhabt“, sagt Tanja Wiergowski, Rechtsanwältin und Notarin mit Kanzlei in Lütjenburg. Sie empfiehlt, dafür offizielle Formulare zu nutzen. „Wer sich beispielsweise ein Formular aus dem Internet dafür herunterladen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass es der jeweils aktuellen Rechtslage entspricht.“ Sie rät, Formulare offizieller Interessenvertreter für Eigentümer oder Mieter wie beispielsweise Haus & Grund oder Deutscher Mieterbund zu nutzen.

Klare Regelungen können Missverständnissen vorbeugen

Vertragsformulare immer komplett ausfüllen

„Enorm wichtig ist es außerdem, dass wirklich alle Punkte, die in einem solchen Mustervertrag aufgelistet sind und auf das Mietobjekt zutreffen, ausgefüllt werden“, betont die Rechtsanwältin. Immer wieder erlebe sie, dass entscheidende Angaben fehlten. „Bei der Mietzahlung gibt es oftmals die Wahlmöglichkeit zwischen einer festen Miete, einer Indexmiete, die sich nach den jeweiligen Lebenshaltungskosten richtet, oder einer Staffelmiete, die anfangs geringer ausfällt und sich nach einem im Vertrag festgelegten Zeitraum um eine ebenfalls festgelegte Summe erhöht“, erläutert Tanja Wiergowski. Bei den Betriebskosten gibt es die Wahl zwischen einer Pauschale oder einer Zahlung auf Basis einer detaillierten Kostenabrechnung.

Mündliche Absprachen sind nicht rechtswirksam

„Mündliche Vereinbarungen helfen im Streitfall nicht weiter, denn vor Gericht spielen sie keine Rolle. Wenn Fragen oder Zweifel beim Ausfüllen auftreten, dann kann ich nur dringend empfehlen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.“ Auf jeden Fall sollte das eigentliche Mietobjekt sehr konkret beschrieben werden. So sei festzuhalten, ob die Wohnung über einen Keller- oder sonstigen Abstellraum verfüge, ob eine Terrasse oder ein Garten allein, anteilig oder gemeinschaftlich genutzt werden könne. Ebenfalls wichtig: Beide Parteien sollten sich Zeit für ein detailliertes Wohnungsübergabe-Protokoll nehmen, das beide unterschreiben. Nur so sei später nachweisbar, dass zum Beispiel ein Schaden am Fenster schon vor der Übernahme bestanden hat.

Thema mit Konfliktpotential: Schönheitsreparaturen

„Schönheitsreparaturen sind nach wie vor ein konfliktträchtiges Thema. Wenn im Mietvertrag nichts dazu geregelt ist, dann ist nach geltender Rechtsprechung der Vermieter allein dafür verantwortlich“, so Tanja Wiergowski. „Es sei denn, dem Mieter wurde die Wohnung einst renoviert übergeben, dann muss der Mieter diesen Zustand wiederherstellen oder einen angemessenen Ausgleich zahlen. „Allerdings heißt renoviert nicht zwangsläufig, dass die Wohnung zum Ende des Mietverhältnisses neu zu streichen ist. Sie muss jedoch in einem ‚nicht renovierungsbedürftigem’ Zustand sein“, erklärt die Anwältin. Feste Fristen, nach wie vielen Jahren ein Neuanstrich fällig sei, sind nicht mehr zulässig. „Mehr noch: Ein formaler Fehler in der Klausel für Schönheitsreparaturen reicht, um den ganzen Passus unwirksam zu machen.“ Und dann gilt die gesetzliche Regelung, dass der Vermieter allein dafür verantwortlich ist. Auch bei Kleinreparaturen scheiden sich oft die Geister. „Im Mietvertrag ist meist festgehalten, dass der Mieter Reparaturen unter 100 Euro zu zahlen hat. Die Gesamtsumme darf jedoch sechs bis acht Prozent der Jahreskaltmiete nicht überschreiten.“ Auch das sollte so im Mietvertrag festgehalten werden. In jedem Fall bleibe dennoch der Vermieter verantwortlich und müsse einen Handwerker beauftragen. Eine Kostenbeteiligung des Mieters von 100 Euro bei Rechnungen, die höher ausfallen, sei übrigens nicht zulässig. ago

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Notarin
Tanja Wiergowski
Oberstraße 13
Lütjenburg
Tel. 04381/419515
www.wiergowski.de