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Mit Recht gut beraten

Überlassung zu Lebzeiten

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Frauke Poppek ist Notarin und Fachanwältin für Erbrecht. Ihre Kanzlei befindet sich am Markt in Preetz. FOTO: ANNE GOTHSCH

Für viele Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung stellt sich irgendwann die Frage, ob das Eigentum bereits zu Lebzeiten auf ein Kind beziehungsweise mehrere Kinder übertragen werden soll. Für eine solche Übertragung kann es verschiedenste Gründe geben, etwa weil dem bisherigen Eigentümer die Arbeit zu viel wird oder weil die eigene Versorgung in der Immobilie durch Versorgungsverpflichtungen der Kinder abgesichert werden soll. Auch die Absicherung des Kindes kann ein Grund sein, ebenso die Vermeidung des Verkaufes der Immobilie im Falle eines etwaigen Heimaufenthaltes. So kann es eine Möglichkeit sein, zu Lebzeiten klare Verhältnisse zu schaffen und Erbstreitigkeiten zu vermeiden.„Es darf aber nicht verkannt werden, dass es auch durchaus Gründe gibt, die gegen eine Überlassung zu Lebzeiten sprechen“, betont Frauke Poppek, Notarin und Fachanwältin für Erbrecht in Preetz. Als Beispiele zählt sie den Verlust des Eigentums sowie den Verlust der eigenen Kreditfähigkeit auf, denn die Absicherung von Darlehen durch Grundschulden ist dann nicht mehr möglich. „Mit der Überlassung der weiterhin selbst genutzten Immobilie begibt sich der Überlasser zudem in eine gewisse Abhängigkeit von seinem Kind, dessen Entwicklung nicht vorhersehbar ist und negative Folgen haben kann“, erläutert die Notarin. Auch besteht die Gefahr, den beabsichtigten Zweck der Überlassung nicht zu erreichen, wenn etwa eine Schenkung rückgängig gemacht werden muss, weil der Schenkende innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung in finanzielle Not geraten ist und Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.

Ein Überlassungsvertrag schafft Klarheit

Bei der Abwägung der Argumente ist allerdings zu beachten, dass einer Vielzahl der vorgenannten Gegenargumente durch einen Überlassungsvertrag entgegengetreten werden kann. „Der Eigentümer/ Überlasser will häufig in der Immobilie wohnen bleiben. Dazu ist ein Nutzungsrecht (Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht) vertraglich festzulegen und zur Absicherung im Grundbuch einzutragen“, nennt Frauke Poppek ein Beispiel. Zusätzlich würden häufig Verpflichtungen des Kindes/der Kinder über Versorgungsleistungen vereinbart. Solche Gegenleistungen sicherten die Eltern ab und führten zugleich dazu, dass es sich um keine Schenkung (oder weitestgehend keine Schenkung) handelt. Dann sei auch die Zehn- Jahres-Fristnicht anwendbar.

Überlassungsverträge sollten in der Regel auch Rückforderungsrechte beinhalten. Diese sehen vor, dass die Überlasser die Immobilie zurückfordern können, wenn auf Seiten des Kindes eine dramatische Situation eintreten sollte. „Zur Absicherung des Rückforderungsanspruches muss eine Grundbucheintragung erfolgen, damit die vertraglichen Vereinbarungen auch Wirkung gegenüber Dritten haben“, betont Poppek.

Des Weiteren sollten im Überlassungsvertrag Regelungen dazu getroffen werden, wie sich dieser Vertrag erbrechtlich auswirken soll. Dabei sollte eine Regelung dahingehend aufgenommen werden, dass das Kind, das die Immobilie erhält, im Gegenzug auf Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des ersten Elternteiles verzichtet und/oder sich den Wert der Überlassung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. „Es ist also ein sehr komplexes Thema, dass immer entsprechend der individuellen Situation zu betrachten ist. Es sollte im Detail in der Familie sowie mit einem Notar beziehungsweise einer Notarin besprochen werden“, empfiehlt Frauke Poppek. ago

Frauke Poppek
Notarin und Fachanwältin für Erbrecht
Markt 15, Preetz
Tel. 04342/44 38
www.anwalt-poppek.de