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Mit Recht gut beraten

Novum bei der Berechnung von Unterhalt

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Ulrike Edelhoff-Bohnhardt, Fachanwältin für Familienrecht in Preetz, erläutert die aktuellen Entwicklungen in den Bereichen Ehegattensowie Kindesunterhalt. FOTO: ANNE GOTHSCH

PREETZ. In die unterhaltsrechtliche Debatte ist vor rund drei Jahren wieder etwas Bewegung gekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2017 eine neue Sichtweise zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes bei höheren Einkommen für zulässig erachtet. „Damit hat der BGH zuletzt im November 2017 eine entscheidende Wende in der Rechtsprechung in Bezug auf die Ermittlung von Ehegattenunterhalte bei höheren Einkommensverhältnissen vollzogen“, erläutert Ulrike Edelhoff-Bohnhardt, Fachanwältin für Familienrecht. So habe es der BGH für zulässig erachtet, den Unterhalt bei Einkommen bis zur Höhe von 11.000 Euro monatlich nach Quoten zu bemessen. Das ist eine erhebliche Erleichterung bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes, da zuvor bei höheren Einkommen eine konkrete Bedarfsberechnung vorgenommen werden musste, die den Unterhaltsbedarf jeder einzelnen Position – vom Lebensbedarf bis zum Luxusgut – belegen musste.„Bei der Berechnung des Kindesunterhalts bei höheren Einkommen der Eltern geht der BGH mit seiner Entscheidung vom 16. September 2020 jetzt neue Wege“, erklärt die Anwältin. Ausgangspunkt für die Entscheidung sei in dem betreffenden Fall der Auskunftsanspruch eines Kindes gewesen. Hier standen die Aussagen eines Besserverdienenden und die Rechtsposition des Kindes gegeneinander, denn der Unterhaltspflichtige erklärte, er müsse keine Auskunft erteilen, weil er unbegrenzt leistungsfähig sei. Der BGH vertrat jedoch die Auffassung, dass für einen Auskunftsanspruch die Möglichkeit genüge, dass die Auskunft Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben könnte.

    

Dabei ist die Unterhaltsverpflichtung begrenzt auf den Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Zur Bemessung wird hier in der Regel die „Düsseldorfer Tabelle“ herangeführt. Diese endet bisher bei 5500 Euro. „Auch beim Kindesunterhalt hat der Senat bisher die höchste Einkommensgruppe in besagter Tabelle nicht fortgeschrieben, sondern grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt“, führt Ulrike Edelhoff-Bohnhardt aus. Der Senat habe ursprünglich die Auffassung vertreten, dass eine Fortschreibung bei guten Einkommensverhältnissen zu einer nicht vertretbaren Schematisierung führe.

Diese Position wurde nun aufgegeben. Der Senat hält jetzt auch eine schematisierte Darstellung bei höheren Einkommen für möglich. Allerdings gibt er ausdrücklich keine Vorgabe, wie die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle im Einkommensbereich bis zum Doppelten des Höchstbetrages fortgeschrieben werden sollen.

Vorstellbar ist hier eine rechnerische Fortschreibung der Tabelle in Einkommensschritten von jeweils 400 Euro, wie dies auch schon jetzt im unteren Teil der Tabelle vorgesehen ist.

Diese Entscheidung ist durchaus kritisch zu sehen, da zwei Fragen unbeantwortet sind. Die erste unbeantwortete Frage betrifft die Diskrepanz zwischen den Tabellensätzen und dem festen Bedarfssatz eines Studenten außerhalb des Haushalts der Eltern, welcher mit 860 Euro erst im Jahre 2020 festgelegt wurde.

Die weitere offene Frage betrifft die Behandlung des ungedeckten Teilbedarfs eines minderjährigen Kindes, für den nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jetzt auch auf die Lebensstellung beider Eltern abgestellt wird. Die insoweit noch nicht bedachten und beantworteten Konsequenzen haben auch erhebliche Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt.

Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich hier positioniert. ago

Rechtsanwältin und Notarin
Ulrike Edelhoff-Bohnhardt
Markt 16, Preetz
Tel. 04342/1071
www.rechtsanwaeltin-preetz.de