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Mit Recht gut beraten

Mögliche Fallstricke beim Ehevertrag

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Ulrike Edelhoff-Bohnhardt empfiehlt, sich bei einem Ehevertrag immer von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten zu lassen, um unter anderem sicherzugehen, dass die Vereinbarung nicht gegen Recht und Gesetz verstößt. FOTO: ANNE GOTHSCH

PREETZ. Der Ehevertrag zielt darauf ab, für bestimmte, eventuell in der Zukunft eintretende Ereignisse Regelungen zu treffen. Der Gesetzgeber hat den Inhalt des Ehevertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1408 BGB) formuliert. Im Absatz 1 sind die güterrechtlichen Regelungen beschrieben, im Absatz 2 geht es um die Regelungen über den Versorgungsausgleich als Begrifflichkeit des Ehevertrages. Für die Form des Ehevertrages ist eine Niederschrift vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Beteiligter zwingend erforderlich.Vertrag darf nicht gegen Gesetz und Recht verstoßen„Soweit das Grundlegende. Der Inhalt des Ehevertrages kann über die im BGB formulierten gesetzlichen Regelungen hinaus auch um Festlegungen etwa zum Unterhalt ergänzt werden“, erläutert Ulrike Edelhoff-Bohnhardt, Fachanwältin für Familienrecht in Preetz. „Allerdings ist es dabei von erheblicher Bedeutung, dass die Vereinbarung inhaltlich nicht gegen Gesetz und Recht verstößt. Das ist deshalb wichtig, weil für den Fall des Scheiterns der Ehe oder des Streits ein Ehevertrag immer einer gerichtlichen Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle unterzogen wird“, erklärt die Anwältin. Ein Ehevertrag kann aufgrund von Sittenwidrigkeit oder einseitiger Benachteiligung ganz oder in Teilen unwirksam sein. Die Beurteilung richtet sich nach dem Gesamtcharakter, den objektiven Umständen, Erwartungen und Vorstellungen der Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass Ehegatten sich verpflichten, füreinander Verantwortung zu übernehmen, und gibt ihnen gleichzeitig die Freiheit, Absprachen zu treffen.

 

Ehevertrag im Laufe des Lebens immer wieder prüfen

Zwar ist nach wie vor im Gesetz festgehalten, dass eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen ist, doch die Realität sieht anders aus. Unabhängig davon, dass viele Ehen scheitern, ist aber auch das Leben ein Prozess. Demzufolge können sich die Vorstellungen der beteiligten Eheleute, ihre Wünsche, die sie bei der Eheschließung hatten und die sich im Ehevertrag widerspiegeln, unter anderem durch familiäre und wirtschaftliche Entscheidungen der Partner während der Ehe verändern. „Es ist daher zwingend erforderlich, dass ein Ehevertrag bei grundlegenden Veränderungen einer Prüfung unterzogen wird, und zwar hinsichtlich seiner Wirksamkeit für den Fall des Scheiterns der Beziehung und der fehlenden Absprachemöglichkeit der beteiligten Ehepartner“, betont Ulrike Edelhoff-Bohnhardt.

Je mehr Bereiche in einem Ehevertrag geregelt werden, umso wichtiger ist seine stetige Überprüfung und Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse. Wer beispielsweise nur die Frage des Zugewinnausgleichs regelt und alle anderen Fragen, etwa die Teilung der Altersversorgung und den Unterhalt der gesetzlichen Regelung zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe unterstellt, kann eher davon ausgehen, dass der Ehevertrag im Falle des Scheiterns der Ehe gerichtlich bestätigt wird. Wer dagegen in einem Ehevertrag sehr fein abgestimmte, modifizierte und vielfältige Regelungen trifft, muss diese auch jeweils den tatsächlichen Lebensumständen anpassen. Ansonsten droht eine einseitige Benachteiligung eines Ehepartners, die gegen das grundsätzlich in der Ehe angelegte Prinzip der Halbteilung verstoßen würde.

Beratung durch Anwalt

Ein Ehevertrag ist gut und gibt Sicherheit, bedeutet aber auch, dass man sein Handeln an den rechtlichen Konsequenzen desselben festmachen lassen muss. Wer das nicht beachtet, darf sich nicht beklagen, wenn der Ehevertrag ihm am Ende einer gescheiterten Ehe Recht nimmt oder die Wege für andere rechtliche Möglichkeiten verschließt. Ulrike Edelhoff-Bohnhardt empfiehlt deshalb eine sorgfältige Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, die/der nicht nur im Ehevertragsrecht, sondern vor allem im Familienrecht und dessen steter Veränderung gut unterrichtet ist. Dabei sind die Bedingungen für eine Vertragsgestaltung unter jungen Menschen aufgrund der genannten Aspekte grundsätzlich anders zu sehen als bei Partnern, die bereits ein wirtschaftliches Leben hinter sich haben und eine zweite oder dritte Ehe eingehen. Für Lebenspartnerschaften ist eine diesbezügliche Regelung in Paragraf 7 und 203 des Lebenspartnerschaftsgesetzes verankert. ago

Rechtsanwältin und Notarin a.D.
Ulrike Edelhoff-Bohnhardt
Markt 16, Preetz
Tel. 04342/1071
www.rechtsanwaeltin-preetz.de

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