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Mit Recht gut beraten

Böse Überraschungen im Erbfall

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Die Rechtsanwälte und Notare Steffen Lohse (links) und Oleg Schamerowski empfehlen, in Erbangelegenheiten juristischen Rat einzuholen. FOTO: ANNE GOTHSCH

LÜTJENBURG. Die Rechtsanwälte und Notare Oleg Schamerowski und Steffen Lohse haben in ihrer Lütjenburger Kanzlei Strehlow & Collegen immer wieder mit Fällen zu tun, in welchen es um Erbstreitigkeiten mit der Verwandtschaft geht. „Insbesondere bei kinderlosen Ehepaaren kommt es oft zu bösen Überraschungen, wenn diese nicht rechtzeitig zu Lebzeiten ihren Nachlass durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen geregelt haben“, erläutert Rechtsanwalt und Notar Steffen Lohse.Hat ein Erblasser kein Testament errichtet oder keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die gesetzliche Erbfolge, wie sie seit dem 1. Januar 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt ist. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem sogenannten Ordnungssystem. Erben erster Ordung sind danach Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und deren direkte Nachfahren. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen des Erblassers. Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus. Lediglich neben den Verwandten erbt der Ehegatte nach dem Ehegattenerbrecht. Das heißt: Neben dem Ehepartner, der mit dem Erblasser keinen Ehevertrag abgeschlossen hatte und damit in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser lebte, erben die Abkömmlinge des Erblassers die Hälfte des Nachlasses. Für den Fall, dass keine Abkömmlinge vorhanden sein sollten, erben neben dem Ehegatten des Erblassers die Eltern, Geschwister oder Neffen und Nichten des Verstorbenen ein Viertel des Nachlasses. Dieses Erbrecht der Erben zweiter Ordnung, insbesondere der Geschwister des Erblassers, ist für so manchen Ehepartner eine böse Überraschung und stößt nicht selten auf Unverständnis, beispielsweise dann, wenn zwischen dem Erblasser und den genannten Verwandten seit Jahren kein Kontakt mehr bestand.


„Zudem muss hierbei ein weiterer Aspekt beachtet werden, der mit den aktuell sehr hohen Immobilienpreisen zu tun hat“, betont Rechtsanwalt und Notar Oleg Schamerowski. „Die überhitzten Preise können nämlich im Falle der gesetzlichen Erbfolge dazu führen, dass der überlebende Ehepartner vor erhebliche finanzielle Probleme gestellt wird, wenn das wesentliche Vermögen des Ehepaares aus einer oder mehreren Immobilien besteht.

Der überlebende Ehepartner kann dann eventuell zum Verkauf gezwungen sein, wenn etwa Geschwister oder andere erbberechtigte Verwandte des Erblassers eine Ausgleichszahlung aufgrund ihres zustehenden Erbanteils verlangen“, erläutert der Notar.

Um solche Probleme von vornherein zu vermeiden, sei es deshalb auf jeden Fall empfehlenswert, ein notariell beurkundetes Testament zu errichten oder einen Erbvertrag, ebenfalls notariell beurkundet, abzuschließen. ago

Kanzlei Strehlow & Collegen
Gildenplatz 1
Lütjenburg
Tel. 04381/7500 oder 6500
www.strehlow-collegen.de